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   VG Augsburg, 20.04.2011 - Au 4 K 10.1631   

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https://dejure.org/2011,62073
VG Augsburg, 20.04.2011 - Au 4 K 10.1631 (https://dejure.org/2011,62073)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20.04.2011 - Au 4 K 10.1631 (https://dejure.org/2011,62073)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20. April 2011 - Au 4 K 10.1631 (https://dejure.org/2011,62073)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zulässigkeit einer Großtagespflegestelle als Kinderkrippe und Anlage für soziale Zwecke im reinen Wohngebiet (bejaht);Zumutbarkeit von Kinderlärm im reinen Wohngebiet (bejaht);Anlagen für soziale Zwecke unterfallen nicht der TA Lärm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Augsburg, 20.04.2011 - Au 4 K 10.1625

    Zulässigkeit einer Großtagespflegestelle als Kinderkrippe und Anlage für soziale

    Auszug aus VG Augsburg, 20.04.2011 - Au 4 K 10.1631
    Unmittelbar westlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzend liegt das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Kläger in den Parallelverfahren Au 4 K 10.568 und Au 4 K 10.1625 auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung .

    Vom Grundstück der Beigeladenen wird es durch die Zufahrt zum Grundstück der Kläger in den Verfahren Au 4 K 10.568 und Au 4 K 10.1625, die auf deren eigenem Grund liegt, getrennt.

    Parallelverfahren wurden unter den Aktenzeichen Au 4 K 10.550, Au 4 K 10.568, Au 4 K 10.1565 und Au 4 K 10.1625 geführt, auf deren Akten ebenfalls Bezug genommen wird.

    Schließlich ist zu beachten, dass das klägerische Anwesen durch das Haus der Beigeladenen und das der Kläger in den Parallelverfahren Au 4 k 10.568 und Au 4 K 10.1625 vom Garten der Beigeladenen getrennt wird und schon dadurch von Geräuschen aus diesem Garten, in dem sich die Kinder zu bestimmten Zeiten aufhalten, weitgehend abgeschirmt liegt.

  • BVerwG, 18.05.1994 - 4 NB 15.94

    Bauplanungsrecht: Begriff des Gemeinbedarfs i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB

    Auszug aus VG Augsburg, 20.04.2011 - Au 4 K 10.1631
    Weiter müssen sie für die Allgemeinheit zugänglich sein, also einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung dienen (BVerwG Beschl. v. 18.5.1994, NVwZ 1994, 1004 f.).

    Ohne Bedeutung für die Frage, wann eine Gemeinbedarfsanlage im Sinne der BauNVO und des BauGB vorliegt, ist, ob der öffentliche Zweck von einem öffentlichen Träger oder in privater Rechtsform mit staatlicher oder gemeindlicher Anerkennung wahrgenommen wird (BVerwG Urt. v. 18.5.1994, NVwZ 1994, 1004 f.).

    (c) Allerdings war das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Anlagen eines privaten Rechtsträgers nur dann Gemeinbedarfsanlagen sein können, wenn ein etwaiges privates Gewinnstreben deutlich hinter die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe zurücktritt (BVerwG Urt. v. 18.5.1994, NVwZ 1994, 1004 f.; Urt. v. 12.12.1996, BVerwGE 102, 351, 356).

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 17.95

    Bauplanungsrecht - Arztpraxis als Anlage für gesundheitliche Zwecke in einem

    Auszug aus VG Augsburg, 20.04.2011 - Au 4 K 10.1631
    (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke aus verschiedenen historischen und systematischen Gründen, insbesondere der bewussten terminologischen Angleichung des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 und der Baunutzungsverordnung, nur solche Anlagen, die auch die Merkmale aufweisen, die die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen charakterisieren (Urt. v. 12.12.1996, BVerwGE 102, 351, 353 f.).

    (c) Allerdings war das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Anlagen eines privaten Rechtsträgers nur dann Gemeinbedarfsanlagen sein können, wenn ein etwaiges privates Gewinnstreben deutlich hinter die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe zurücktritt (BVerwG Urt. v. 18.5.1994, NVwZ 1994, 1004 f.; Urt. v. 12.12.1996, BVerwGE 102, 351, 356).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2010 - 7 A 1298/09

    Ein Krematorium mit einem Abschiedsraum für Trauergäste kann als Anlage für

    Auszug aus VG Augsburg, 20.04.2011 - Au 4 K 10.1631
    Diese zunächst für § 4 BauNVO entwickelte Auslegung gilt auch im Bereich des § 3 BauNVO (BVerwG Urt. v. 28.4.2004, NVwZ 2004, 1244 f.; OVG Münster Urt. v. 25.10.2010 Az. 7 A 1298/09 - juris).

    Grund hierfür ist, dass im Hinblick auf neuere Formen der Grundversorgung der Allgemeinheit mit Dienstleistungen, die das Modell privatwirtschaftlicher Leistungserbringung mit einer besonderen staatlichen Infrastruktur-Verantwortung verbinden, auch eine hoheitliche Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit geeignet und ausreichend sein kann, den Gemeinwohlbezug solcher Anlagen herzustellen, deren Leistungserbringung sich nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen vollzieht und die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind (BVerwG Urt. v. 30.4.2004, BVerwGE 121, 192, 196 f.; OVG Münster Urteil vom 25.10.2010 Az. 7 A 1298/09 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.1994 - 11 B 620/94

    Verwaltungsprozeßrecht: Interessenabwägung im Verfahren des einstweiligen

    Auszug aus VG Augsburg, 20.04.2011 - Au 4 K 10.1631
    Vielmehr ist zu beachten, dass Kindergeräusche grundsätzlich als sozial adäquat anzusehen und daher von den Nachbarn hinzunehmen sind (BayVGH Beschl. v. 30.11.2009 Az. 2 CS 09.1979 - juris; BayVGH Beschl. v.11.12.2008 Az.: 22 ZB 07.613 - juris; OVG Münster Beschl. v. 1.7.1994 Az. 11 B 620/94 - juris).
  • VGH Bayern, 11.12.2008 - 22 ZB 07.613

    Außerschulische Nutzung eines Schulhofs; Kinderspielplatz; Lärmbeeinträchtigung

    Auszug aus VG Augsburg, 20.04.2011 - Au 4 K 10.1631
    Vielmehr ist zu beachten, dass Kindergeräusche grundsätzlich als sozial adäquat anzusehen und daher von den Nachbarn hinzunehmen sind (BayVGH Beschl. v. 30.11.2009 Az. 2 CS 09.1979 - juris; BayVGH Beschl. v.11.12.2008 Az.: 22 ZB 07.613 - juris; OVG Münster Beschl. v. 1.7.1994 Az. 11 B 620/94 - juris).
  • VGH Bayern, 30.11.2009 - 2 CS 09.1979

    Nachbarrechtsbehelf; Kindergarten; Vorbescheid; Zusicherung; Bindungswirkung

    Auszug aus VG Augsburg, 20.04.2011 - Au 4 K 10.1631
    Vielmehr ist zu beachten, dass Kindergeräusche grundsätzlich als sozial adäquat anzusehen und daher von den Nachbarn hinzunehmen sind (BayVGH Beschl. v. 30.11.2009 Az. 2 CS 09.1979 - juris; BayVGH Beschl. v.11.12.2008 Az.: 22 ZB 07.613 - juris; OVG Münster Beschl. v. 1.7.1994 Az. 11 B 620/94 - juris).
  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Auszug aus VG Augsburg, 20.04.2011 - Au 4 K 10.1631
    Solche städtebaulichen Belange, die eine Planung rechtfertigen, ergeben sich jedoch nicht nur aus der Ordnung bestehender Entwicklungen, sondern liegen ebenso auch bei der Schaffung planerischer Voraussetzungen für künftige Bedarfslagen vor (BVerwG Beschl. v. 11.5.1999, NVwZ 1999, 1338 f.).
  • BVerwG, 28.04.2004 - 4 C 10.03

    Übergeleiteter Bebauungsplan; Kleinsiedlungsgebiet; Funktionslosigkeit; Anlage

    Auszug aus VG Augsburg, 20.04.2011 - Au 4 K 10.1631
    Diese zunächst für § 4 BauNVO entwickelte Auslegung gilt auch im Bereich des § 3 BauNVO (BVerwG Urt. v. 28.4.2004, NVwZ 2004, 1244 f.; OVG Münster Urt. v. 25.10.2010 Az. 7 A 1298/09 - juris).
  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 CN 7.03

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Flächen für den Gemeinbedarf; Festsetzung eines

    Auszug aus VG Augsburg, 20.04.2011 - Au 4 K 10.1631
    Grund hierfür ist, dass im Hinblick auf neuere Formen der Grundversorgung der Allgemeinheit mit Dienstleistungen, die das Modell privatwirtschaftlicher Leistungserbringung mit einer besonderen staatlichen Infrastruktur-Verantwortung verbinden, auch eine hoheitliche Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit geeignet und ausreichend sein kann, den Gemeinwohlbezug solcher Anlagen herzustellen, deren Leistungserbringung sich nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen vollzieht und die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind (BVerwG Urt. v. 30.4.2004, BVerwGE 121, 192, 196 f.; OVG Münster Urteil vom 25.10.2010 Az. 7 A 1298/09 - juris).
  • VG Ansbach, 01.02.2011 - AN 9 S 11.00143

    Kindergarten im Außenbereich; Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt

  • VG Augsburg, 20.04.2011 - Au 4 K 10.1565
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